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HWK Aachen online
Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
Wer im Ausland eine berufliche Aus- oder Weiterbildung gemacht hat, hat ein Interesse daran, dass diese in Deutschland anerkannt wird. Die wichtigsten Regelungen haben wir hier für Sie zusammengefasst:
Für welche Berufe ist eine Anerkennung zwingend erforderlich?
Einige Berufe dürfen in Deutschland nur ausgeübt werden, wenn bestimmte Berufsqualifikationen erworben wurden. Es handelt sich hierbei um so genannte "reglementierte Berufe". Beispiele: Ärzte, Lehrer oder Richter. Hat man im Ausland eine Ausbildung in diesen reglementierten Berufen durchlaufen, muss der Abschluss erst von einer zuständigen Stelle anerkannt bzw. gleichgestellt werden, bevor man den Beruf ausüben darf.
Eine Liste der in Deutschland reglementierten Berufe finden Sie auf den Internetseiten der Kultusministerkonferenz.
Im Handwerk ist eine formale Anerkennung nur dann zwingend erforderlich, wenn man sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk (pdf) selbständig machen will. Eine abhängige Beschäftigung kann in allen Handwerksberufen ohne Berufsqualifikation ausgeübt werden.
Beispiel: Um einen Friseursalon in Deutschland eröffnen zu können, benötigt man den Meistertitel im Friseurhandwerk. Hat man eine entsprechende Ausbildung im Ausland gemacht, muss der Abschluss in Deutschland erst formal anerkannt werden, bevor man sich selbständig machen darf. Um als abhängig Beschäftigte/r in einem Friseursalon zu arbeiten, ist kein formaler Abschluss notwendig.
Für die Anerkennung handwerklicher Bildungsabschlüsse sind die Handwerkskammern zuständig
Alle nicht reglementierten Berufe – im Handwerk sind dies die Handwerke der Anlage B der HwO (pdf) - können ohne Berufsqualifikation von jedem/jeder ausgeübt werden. Das heißt, eine Anerkennung der ausländischen Berufsabschlüsse ist in diesen Berufen nicht notwendig – auch nicht für eine selbständige Tätigkeit.
Gleichwohl kann eine gutachterliche Bewertung des Abschlusses durch die Handwerkskammer hilfreich sein, so z.B. bei der Arbeitsplatzsuche oder für die Teilnahme an Weiterbildungskursen. Für die gutachterliche Bewertung oder Anerkennung ist eine Gebühr zu zahlen.
Die Regelungen im Einzelnen
Welche Regelungen für eine Anerkennung zum tragen kommen, hängt unter anderem davon ab, welcher Gruppe der/die Antragsteller/in angehört.
Unterschieden wird zwischen der
- Anerkennung von Berufsabschlüssen aufgrund bilateraler Abkommen mit Österreich und Frankreich, mehr dazu
- Anerkennung von Berufsabschlüssen, die von Bürgern eines EU-/EWR-Staates innerhalb der EU/des EWR gemacht wurden, mehr dazu
- Anerkennung von Berufsabschlüssen von Staatsangehörigen eines Landes, das nicht der EU oder dem EWR angehört, mehr dazu
- Regelungen für Spätaussiedler, mehr dazu
- Regelungen für Kontingentflüchtlinge, mehr dazu
- Anerkennung von Abschlüssen von Bürgern der ehemaligen DDR, mehr dazu
Ansprechpartnerin:
Handwerkskammer Aachen
Gabriele Meißner
Sandkaulbach 21, 52062 Aachen
Tel.: 0241/ 471-161, Fax.: 0241/ 471-103
E-Mail: gabriele.meissner@hwk-aachen.de



