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Berichtsheftführung

Fast alle Ausbildungsordnungen schreiben vor, dass Lehrlinge während der Ausbildung ein Berichtsheft als Ausbildungsnachweis führen müssen. Hier erfahren Sie das Wichtigste in Kürze...
... für die Auszubildenden:
Wöchentlich, besser jedoch täglich sollte zumindest stichwortartig in das Berichtsheft eingetragen werden, was
- im Betrieb
- bei der überbetrieblichen Ausbildung im Bildungszentrum und
- während des Unterrichts in der Berufsschule
gemacht bzw. gelernt wurde. Es sollte beschrieben werden, was genau getan und gelernt wurde, welche Werkstoffe, Maschinen und Hilfsmittel eingesetzt wurden und ob selbständig oder mit Unterstützung gearbeitet wurde. Das Berichtsheft kann handschriftlich oder am PC ausgefüllt werden.
Häufig sehen Auszubildende das Ausfüllen des Berichtshefts nur als lästige Pflichtübung. Dabei ist das Berichtsheft immens wichtig, denn man wird nur zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zugelassen, wenn man die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt hat (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Handwerksordnung (HwO) bzw. § 43 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG). In die Prüfungsbewertung fließen sie allerdings nicht ein.
Außerdem kann anhand der Berichtshefte nachvollzogen werden, was man gelernt hat und ob der Ausbildungsplan eingehalten wurde. Und spätestens bei der Prüfungsvorbereitung können sie als nützliche Gedankenstütze dienen.
... für den ausbildenden Betrieb:
- Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG müssen Betriebe ihre Lehrlinge zum Führen von Berichtsheften anhalten, sofern dies in den Ausbildungsordnungen oder in anderen Vorschriften (z. B. Berufsausbildungsvertrag, Tarifvertrag) vorgesehen ist.
- Sie müssen die Berichtshefte kostenfrei zur Verfügung stellen. Muster sind beim Berufsverband, der Innung oder im Schreibwarenhandel erhältlich.
- Dem Auszubildenden muss Gelegenheit gegeben werden, das Berichtsheft während der Arbeitszeit zu führen.
- Ausbilder sollten die Berichte regelmäßig, möglichst monatlich, durchsehen und gegenzeichnen, damit sie kontrollieren können, ob der/die Auszubildende die vermittelten Inhalte verstanden hat bzw. an welchen Stellen Lücken bestehen.
Haben Sie noch Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an unsere Ausbildungsberater.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) hier downloaden, (PDF, 240 KB)



