Service im Überblick
- Beitragsfragen
- Betriebsvermittlungsbörse
- Formulare und Downloads
- Projekte, Initiativen
- Gebäudeenergieberater
- Innungsmitgliedschaft
- Kurs-Finder
- Lehrstellenbörse, Lehrstellenatlas
- Orange Seiten - Handwerkersuche
- Sachkundige Dichtheitsprüfungen
- Sachverständigenverzeichnisse
- STARTERCENTER NRW
- Unser Service von A - Z
HWK Aachen online
Häufig gestellte Fragen zum Thema Beitrag
Warum muss ich einen Beitrag an die Handwerkskammer zahlen?
Der Handwerkskammer als Interessenvertretung des Handwerks wurden vom Gesetzgeber zahlreiche Aufgaben übertragen (Regelung der Berufsausbildung, Erlass von Prüfungsvorschriften etc.). Die dafür entstehenden Kosten sind von den Mitgliedsbetrieben zu tragen.
Welche Leistungen erhalte ich für die Zahlung des Handwerkskammerbeitrages?
Sie können sich mit allen Fragen, die Ihre gewerbliche Tätigkeit betreffen, an uns wenden. Sie erhalten Beratung, Informationen und Tipps in den Bereichen Ausbildung, Betriebswirtschaft, Betriebstechnik, Formgebung, Rechtswesen sowie weiterer Fragen der Gewerbeförderung. Weitere Informationen über das Beratungsangebot der Handwerkskammer geben wir gerne auch telefonisch oder im Internet unter "Beratung", mehr dazu
Muss ich den Sonderbeitrag zur Finanzierung der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) zahlen?
Ja, sofern Sie in einem Gewerk tätig sind, in dem es eine Ausbildungsverordnung gibt und damit auch Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden. Mit dem ÜLU-Beitrag werden die Ausbildungsmaßnahmen in unseren eigenen Bildungsstätten und in Bildungsstätten außerhalb des Handwerkskammerbezirks finanziert.
Muss ich den ÜLU-Beitrag auch zahlen, obwohl ich gar nicht ausbilde bzw. gar nicht ausbilden darf bzw. gerade deshalb, weil ich ausbilde?
Der ÜLU-Beitrag ist unabhängig von einer tatsächlichen Ausbildungsleistung zu zahlen. Er wird von sämtlichen Betrieben eines Gewerks solidarisch aufgebracht, da letztlich alle Betriebe auf gut ausgebildete Nachwuchskräfte angewiesen sind.
Warum ist der ÜLU-Beitrag in den einzelnen Gewerken unterschiedlich hoch?
Weil die Ausbildungsmaßnahmen in den einzelnen Gewerken unterschiedlich lange dauern und zudem unterschiedlich hohe Material- und Energiekosten verursachen. Dies erfordert eine differenzierte Betrachtung, um die Kosten verursachungsgerecht auf die einzelnen Gewerke zu verteilen.
Bis wann ist der Beitrag zu zahlen?
Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids. Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, buchen wir den Betrag nach Fälligkeit von Ihrem Konto ab. Ob Sie uns ermächtigt haben, den Beitrag einzuziehen, erkennen Sie daran, dass auf der Vorderseite im Feld "Nicht überweisen" Ihre Bankverbindung angedruckt ist.
Ich habe bereits einen Betrag gezahlt. Muss ich den Beitrag trotzdem zahlen?
Ja. Bei dem bereits gezahlten Betrag handelt es sich ggf. um die einmalig zu zahlende Gebühr für die Eintragung bei der Handwerkskammer. Diese Gebühr wird abhängig von der Rechtsform in unterschiedlicher Höhe festgesetzt (120,00 €, 180,00 € oder 200,00 €).
Ich bin gar nicht oder noch nicht gewerblich tätig bzw. das Gewerbe ruht. Muss ich den Beitrag trotzdem zahlen?
Ja. Sobald Sie bei uns eingetragen sind, ist der Beitrag unabhängig von der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes zu zahlen. Die Beitragspflicht entfällt erst, wenn Sie Ihr Gewerbe beim zuständigen Ordnungsamt abmelden und uns die Gewerbeabmeldebestätigung vorliegt.
Ich habe das Gewerbe bereits abgemeldet. Muss ich den Beitrag trotzdem zahlen?
Bitte lassen Sie uns in diesem Fall eine Kopie der Gewerbeabmeldebestätigung zukommen. Abhängig vom Datum der Gewerbeabmeldung entfällt nach der Löschung hier im Haus die Beitragspflicht bzw. der Beitrag ist nur anteilig zu entrichten. Ein evtl. entstehendes Guthaben wird auf Antrag erstattet.
Wonach richtet sich die Höhe des Beitrages?
Maßgebend für die Höhe des Beitrages ist die Rechtsform, der Gewerbeertrag/Gewinn sowie das Gewerk, sofern ein ÜLU-Beitrag erhoben wird.
Welcher Gewerbeertrag/Gewinn wird der Beitragsberechnung zugrunde gelegt?
Immer der Gewerbeertrag/Gewinn des drei Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, im Jahr 2012 somit die Zahlen aus 2009, im Jahr 2013 die Zahlen aus 2010 usw.. Sollte der von uns zu Grunde gelegte Ertrag/Gewinn zwischenzeitlich neu festgesetzt worden sein, reichen Sie uns bitte den Gewerbesteuermess- bzw. Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes für das maßgebende Bemessungsjahr ein.
Ist der Beitrag abschließend festgesetzt?
Sofern uns zum Zeitpunkt der Veranlagung die Zahlen bzw. die richtigen Zahlen von vor drei Jahren noch nicht vorliegen, erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt eine Berichtigung der Veranlagung.
Muss ich als Existenzgründer einen Beitrag an die Handwerkskammer zahlen?
Wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Existenzgründerstatus erfüllen, zahlen Sie im Jahr der Eintragung keinen Beitrag, im zweiten und dritten Jahr den halben Grundbeitrag und im vierten Jahr den vollen Grundbeitrag, sofern der Gewinn in den einzelnen Jahren 25.000,00 € nicht übersteigt. Die Berechnung des ertragsabhängigen Zusatzbeitrages entfällt. Der ÜLU-Beitrag ist immer in voller Höhe zu zahlen.
Ihre Ansprechpartner in Sachen Beitrag:
Handwerkskammer Aachen
Beitragsabteilung
Sandkaulbach 17 - 21, 52062 Aachen
Tel.: 0241/ 471-338, -340, -342, -339 Fax: 0241/ 471-103
E-Mail: beitrag@hwk-aachen.de



