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Neue Informationspflichten für Betriebe

Am 17. Mai 2010 ist die "Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung" (DL-InfoV) in Kraft getreten, die auf der EU-Dienstleistungsrichtlinie aus 2006 basiert (RL 2006/123/EG) und den Betroffenen zum Schutz der Verbraucher weitere erhebliche Informationspflichten auferlegt.
Betroffen von dieser neuen DL-InfoV sind grundsätzlich alle Dienstleistungserbringer, die in Deutschland niedergelassen sind beziehungsweise in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätig werden. Somit trifft die Verordnung auch zahlreiche Handwerksbetriebe.
Einige Tätigkeiten wie zum Beispiel Gesundheitsdienstleistungen sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Mangels Klarstellungen und Definitionen einiger Begrifflichkeiten aus der Dienstleistungsrichtlinie ist bislang nicht vollständig geklärt, ob hierzu auch Dienstleistungen aus den Gesundheitshandwerken wie Augenoptiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Hörgeräteakustiker und Zahntechniker gehören. Nach derzeitigem Meinungsstand ist zwar von einer weiten Auslegung des Begriffs der Gesundheitsdienstleistungen und damit davon auszugehen, dass die Tätigkeiten der handwerklichen Gesundheitsberufe ebenfalls betroffen sind. Eine definitive Klärung bleibt diesbezüglich jedoch abzuwarten. Vorsorglich sollten deshalb auch Betriebe aus den Gesundheitshandwerken den Anforderungen der DL-InfoV Rechnung tragen.
Die Vorschriften der DL-InfoV gelten dabei auch für reine "Inlandssachverhalte", das heißt, dass sowohl der Dienstleistungserbringer als auch der Dienstleistungsempfänger ihren Sitz in der Bundesrepublik haben.
Einige der in der DL-InfoV geregelten Informationspflichten sind weitgehend deckungsgleich mit den bereits geltenden Regelungen insbesondere aus dem Bereich des Telemediengesetzes (TMG), die bislang von denjenigen zu beachten waren, die über einen Internetauftritt verfügen und sich in diesem Rahmen wirtschaftlich betätigen. Für den Dienstleistungsbereich gelten nun ähnliche Verpflichtungen.
Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die "stets zur Verfügung zu stellen" sind (1., 2.), Informationen, die "auf Anfrage zur Verfügung" zu stellen sind (3.) sowie Informationen zur "Preisgestaltung" (4.). Die Beachtung der neuen Informationspflichten (Einzelheiten siehe unten) wird allen Betrieben empfohlen. Ferner enthält die DL-InfoV in § 5 noch das Verbot diskriminierender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (5.).
Ein Verstoß gegen die DL-InfoV stellt zum einen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro belegt werden kann. Ferner drohen bei Nichtbeachtung Abmahnungen durch Wettbewerber sowie Abmahn- und Verbraucherschutzvereine nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Welche Informationen wann und in welcher Art zur Verfügung zu stellen sind, erfahren Sie hier:
1. Informationen, die "stets" zur Verfügung zu stellen sind (§ 2 DL-InfoV):
Jeder Dienstleistungserbringer hat einem Auftraggeber vor Vertragsschluss folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen:
- Familien- und Vornamen; bei einer kaufmännischen Firma, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform (z.B. e.K., GmbH, KG); die Anschrift seiner Niederlassung, Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer;
- Falls eine Eintragung besteht, das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister sowie die Angabe des Registergerichts und der Registernummer;
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde beziehungsweise der einheitlichen Stelle (zuständige Behörde für Dienstleistungserbringer im Handwerk ist die zuständige Handwerkskammer);
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes, sofern vorhanden;
- bei reglementierten Berufen im Sinne der EG-Dienstleistungsrichtlinie: Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Verleihungsstaat sowie gegebenenfalls der Name der zuständigen Kammer, des Berufsverbandes oder einer ähnlichen Einrichtung (z.B. "Dachdeckermeister", "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger");
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s), falls vorhanden;
- gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln, Angaben über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand;
- bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen;
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben (z.B. Vertragsgegenstand, Werk-, Kauf- oder Dienstvertrag, (Sachverständigen-)Gutachten;
- Name und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich, falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht (auch wenn konkret keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht, sind freiwillig abgeschlossene Versicherungen zu benennen; ein weitergehender Anspruch auf Nennung von Daten aus der Versicherungspolice wie Deckungssumme und Versicherungsnummer besteht grundsätzlich - vorbehaltlich der Entwicklung der Rechtsprechung hierzu - nicht);
2. Der Dienstleistungserbringer kann die "stets" zu erbringenden Informationen wahlweise wie folgt erbringen (§ 2 Absatz 2 DL-InfoV):
- dem Dienstleistungsempfänger direkt und unangefordert zum Beispiel durch Brief, E-Mail Vertragsunterlagen/Angebote mitteilen;
- am Ort der Dienstleistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind (z.B. Aushang);
- dem Dienstleistungsempfänger über eine angegebene Internetadresse des Leistungserbringers elektronisch leicht zugänglich machen (hier bietet sich z.B. die Aufnahme der Internetadresse auf der Visitenkarte bzw. im Info- und Werbematerial an). Bei telefonischer Kontaktaufnahme durch Kunden oder Dienstleistungsempfänger muss im jeweiligen Betrieb sichergestellt werden, dass die erforderlichen Informationen der anfragenden Person unverzüglich vor Vertragsschluss mitgeteilt werden. Existiert eine betriebliche Website, ist es grundsätzlich ratsam, ein "Kombinationsimpressum" für die Informationen nach dem Telemediengesetz (§ 5 TMG) und die Information nach der DL-InfoV auf der jeweiligen Homepage zu veröffentlichen;
- in allen dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen (z.B. Broschüren, Prospekte, Flyer, Informationsmappen, Kataloge etc.).
3. Informationen, die "auf Anfrage" zur Verfügung zu stellen sind (§ 3 DL-InfoV):
Vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung sind in klarer verständlicher Form folgende Informationen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen:
- Bereitstellung oder Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen, falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufes erbracht wird. Dies bedeutet für Handwerker und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige die Bereitstellung oder Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen wie z.B.: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), Verordnung über die Berufsausbildung zum ........ vom ....... (BGBI....); Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im .........-Handwerk, die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer ........ etc.).
- Angaben zu ausgeübten "multidisziplinären Tätigkeiten" und mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (ob davon auch Subunternehmer und andere Vertragspartner erfasst werden, ist noch nicht geklärt).
- Es sind auf Anfrage sämtliche Verhaltenskodizes mitzuteilen, denen der Dienstleistungserbringer sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen (z.B. Ethikrichtlinien). Falls der Dienstleistungserbringer einer Vereinigung angehört, die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, sind auch die näheren Angaben zu diesem Verfahren, insbesondere zum Zugang und über seine Voraussetzungen zu erbringen (ob hiermit auch die Schlichtungsstellen der Handwerkskammern gemeint sind, kann hier mangels weiterer Informationen nicht genau beantwortet werden. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Angaben zu machen).
Bei diesen vorgenannten Informationen auf Anfrage hat der Dienstleistungserbringer sicherzustellen, dass die notwendigen Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.
4. Informationen über Preisangaben (§ 4 DL-InfoV):
Die neue DL-InfoV regelt auch die Pflicht zur Angabe von Preisen für Dienstleistungen. Danach hat der Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags bzw. vor Erbringung der Dienstleistung auch ohne Anfrage des Kunden die Preise klar und deutlich zu benennen. Dies gilt nach § 4 Absatz 2 DL-InfoV allerdings nicht gegenüber Letztverbrauchern. Sofern der Dienstleistungserbringer den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, hat er auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, mitzuteilen. In der Regel wird hier ein detailliertes Angebot oder ein Kostenvoranschlag ausreichend sein, in welchem zumindest die Einheitspreise aufgeführt sind.
Die weitergehenden Informationspflichten aus anderen Gesetzen (z.B. Impressumspflicht aus dem Telemediengesetz) bleiben von der neuen DL-InfoV unberührt. Die Dienstleistungserbringer, die mithin über das Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten, haben nun eine Vielzahl von Informationspflichten zu beachten.
5. Verbot diskriminierender AGB (§ 5 DL-InfoV):
Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.
Der Wortlaut der neuen DL-InfoV kann nachgelesen werden im Internet unter www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/dlinfov/gesamt.pdf.
Info: Für weitere Informationen, auch zu den genauen Bezeichnungen der anzugebenden berufsrechtlichen Normen, wenden Sie sich bitte an die Handwerkskammer für die Region Aachen, Assessor Karl Fährmann, Telefon: 0241/ 471-141, E-Mail: karl.faehrmann@hwk-aachen.de.



