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Umsatzsteuer: Änderung bei Lieferungen - Aus "Soll" wird "Muss"

Grafik Aktuelle Rechtsfragen

Nach der Zustimmung des Bundesrats gelten seit dem 1. Januar veränderte Nachweisanforderungen bei Ausfuhr- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Die bisherigen "Soll"-Vorschriften werden in "Muss"-Vorschriften umgewandelt. Andere als die in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) vorgesehenen Nachweise für die Steuerfreiheit sind nicht mehr zulässig. Das hat insbesondere Auswirkungen auf den Vertrauensschutz gemäß § 6a Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes. Die bisherigen Belegnachweise werden teilweise zusammengefasst und durch eine so genannte Gelangensbestätigung ersetzt.

Die Gelangensbestätigung ist durch den Abnehmer nach Eingang der Ware auszustellen und an den liefernden Unternehmer zu übersenden. Solange der Lieferant nicht im Besitz der Gelangensbestätigung ist, trägt er jedoch das finanzielle Risiko hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit seiner Lieferung. Zur Absicherung dieses Risikos müsste er entweder eine Kaution vom Kunden verlangen oder aber - wie vom Bundesfinanzministerium vorgeschlagen - den Netto-Rechnungsbetrag um die Umsatzsteuer erhöhen. Der Kunde wird hierfür naturgemäß wenig Verständnis haben. Bei der Ausfuhr und der innergemeinschaftlichen Lieferung von Fahrzeugen ist als zusätzlicher Buchnachweis die Fahrzeugidentifikationsnummer anzugeben.

Trotz erheblicher Einwände der Wirtschaft hat es im Vergleich zum Referentenentwurf nur wenige Änderungen gegeben. Zum einen soll der von der Ausgangszollstelle erstellte "Alternativ-Ausgangsvermerk" ohne weitere Belege als Ausfuhrnachweis gelten. Zum anderen wird ein ausgedruckter Ausfuhrnachweis auch ohne Dienststempelabdruck als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kritisiert insbesondere die Umwandlung der Nachweisanforderungen von "Soll"- in "Muss"-Vorschriften sowie die Einführung der Gelangensbestätigung. Das Bundesfinanzministerium vertritt dagegen die Auffassung, durch die Einführung der Gelangensbestätigung werde eine Vereinfachung für die Wirtschaftsbeteiligten erzielt. Der Normenkontrollrat hat in seiner Stellungnahme angeregt, nach drei Jahren zu evaluieren, ob und inwieweit das Nachweisverfahren durch die Gelangensbestätigung tatsächlich zu spürbaren Entlastungen für Wirtschaft und Verwaltung geführt hat.

Der ZDH wird sich für eine praxistaugliche Auslegung der neuen Nachweisanforderungen durch die Finanzverwaltung einsetzen.

Info: Weitere Informationen zu diesem Thema sind erhältlich bei der Rechtsabteilung der Handwerkskammer für die Region Aachen unter Tel.: 0241/ 471-117 oder E-Mail: georg.stoffels@hwk-aachen.de.