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Wissenswertes, wenn Sie einen Sachverständigen suchen

Öffentlich bestellte Sachverständige des Handwerks

Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist gesetzlich nicht geschützt. Um sicherzugehen, dass es sich um einen Sachverständigen mit besonderer Sachkunde und Qualifikation handelt, sollte man nur einen "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" beauftragen.
Für die Bestellung und Vereidigung der Sachverständigen im Handwerk sind nach § 91 Absatz 1 Nr. 8 HwO die Handwerkskammern zuständig. Dadurch wird gewährleistet, dass der Sachverständige ein bestimmtes Prüf- und Auswahlverfahren durchlaufen hat, bei dem er seine persönliche Eignung, hohe Fachkompetenz und Fähigkeit zur Gutachtenerstellung unter Beweis stellen musste.
Er muss einen Eid dahingehend ablegen, dass er seine Gutachten und Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erledigt.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegt der Schweigepflicht und muss sich im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig fortbilden.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden bei Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung herangezogen. Die Handwerkskammern beaufsichtigen die Sachverständigen; bei Verletzung ihrer Pflichten können sie ihre Bestellung verlieren.
Nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige können sich durch einen offiziellen Ausweis, in dem Personalien, Bestellungsbehörde und das Sachgebiet angegeben sind, legitimieren und führen einen Rundstempel.

Kosten eines Gutachtens

Bis auf wenige Ausnahmen gibt es für die Tätigkeit eines Sachverständigen keine Gebührenordnung. Wird ein Gutachten in Auftrag gegeben, sollte vorher ein Honorar vereinbart werden. Meist wird das Honorar nach den aufgewandten Stunden berechnet. Die Höhe des Stundenlohns variiert je nach Sachgebiet, Schwierigkeitsgrad des Gutachtens und den besonderen Umständen des Falles. Hinzu kommen Anfahrtskosten, Materialaufwand und Mehrwertsteuer.
Bei Gerichtsgutachten richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- u. Entschädigungsgesetz. Die Kosten des Sachverständigen sind Teil der Prozesskosten, die von der unterlegenen Partei je nach Prozessausgang ganz oder anteilig getragen werden müssen.

Sachverständigenverzeichnisse

Sachverständigenverzeichnis Kammerbezirk Aachen
Sachverständigenverzeichnis NRW
Sachverständigenverzeichnis bundesweit

Ihr Ansprechpartner:
Handwerkskammer Aachen
Sachverständigenwesen
Ass. Karl Fährmann
Sandkaulbach 17-21, 52062 Aachen
Tel.: 0241/ 471-141
E-Mail: karl.faehrmann@hwk-aachen.de