
Was müssen Handwerker beachten?
News vom 30.11.2020, aktualisiert am 07.01.2021
Coronaschutzverordnung, Verpflichtung zur Erfassung von Kundendaten
Mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ordnet die Landesregierung Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit an. Betriebe müssen diese Vorschriften genau beachten. Den genauen Verordnungstext finden Sie unter www.mags.nrw.
Bitte lesen Sie sich die Coronaschutzverordnung sorgfältig durch und befolgen Sie diese dann genau:
- Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) - gültig ab 11. Januar 2021
- Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) - gültig bis 10. Januar 2021
Wichtig: Ganz besonders wichtig ist dabei die Verpflichtung zur Erfassung der Kontaktdaten der Kunden, die einer Nachverfolgung möglicher Infektionsketten dient. Sie müssen die Kontaktdaten und die Behandlungsdauer sämtlicher Kunden erfassen. Ohne die Aufnahme dieser Daten ist eine Behandlung der Kunden nicht zulässig. Sie können dafür die hier angebotenen Dokumente benutzen:
Arbeitsschutz
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat Corona-bedingte Anforderungen an die Tätigkeitsausübung des Friseurhandwerks aufgestellt. Hierzu zählt auch, dass bestimmte Daten der Kunden erhoben werden, damit Gesundheitsämter im Infektionsfall nachträglich Infektionsketten nachverfolgen können.
- Die BGW hat für die Wiedereröffnung in Abstimmung mit dem Zentralverband des Friseurhandwerks einen Arbeitsschutzstandard für die Branche entwickelt. Er enthält verbindliche Regeln, die Friseursalons umsetzen müssen, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus bei Friseurtätigkeiten zu reduzieren.