Betriebe können den Handwerkerparkausweis für ganz Nordrhein-Westfalen beantragenHandwerkerparkausweis

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Handwerksunternehmen können mit dem Parkausweis in Verbotszonen parken. Voraussetzung ist, dass die Betriebe bei der Handwerkskammer eingetragen sind, regelmäßig Bau-, Reparatur- oder  Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes vornehmen und dazu spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres Material transportieren müssen.

Sprechen Sie mich an:

Georg Stoffels

Hauptgeschäftsführer

Tel. +49 241 471-114

Fax +49 241 471-103

georg.stoffels--at--hwk-aachen.de

Weitere Informationen über das Verfahren und zuständige Straßenverkehrsämter erteilen nachfolgende Gebietskörperschaften:
Stadt Aachen
Städteregion Aachen
Kreis Düren
Kreis Euskirchen
Kreis Heinsberg

Unternehmen können den Handwerkerparkausweis für das jeweilige kommunale Gebiet, den Regierungsbezirk Köln oder sogar für ganz Nordrhein-Westfalen bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.

Weitere Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Handwerksbetriebe nur, wenn sie den Ausweis für ihre Firmenfahrzeuge benutzen. Sie müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein. Für Fahrzeuge, die nicht auf die Firma oder den Gewerbetreibenden zugelassen oder nicht mit fester Firmenbeschriftung versehen sind, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen, wobei dort mindestens folgende Unterlagen eingereicht werden müssen:

  • Antrag,
  • Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerks- beziehungsweise Gewerbekarte (Vorder- und Rückseite),
  • Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I.

Der Handwerkerparkausweis berechtigt während der Ausführung der Handwerksarbeiten zum Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot /Zonenhaltverbot,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer,
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer,
  • auf Bewohnerparkplätzen.

Der Ausweis berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich. Auch darf das Fahrzeug beim Kunden nur solange in der Verbotszone geparkt werden, solange das für die Ausführung der Arbeiten notwendig ist und solange kein regulärer Parkplatz frei ist.

Der Handwerkerparkausweis ist auf maximal fünf Fahrzeuge übertragbar, gilt aber jeweils nur für das gerade genutzte Fahrzeug, in dem der Originalausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt werden muss. Sollen mehrere Fahrzeuge gleichzeitig von der Sonderregelung profitieren, muss der Handwerksbetrieb mehrere Ausweise beantragen.

Ein Jahr gültig

Für den Ausweis, der je nach Antrag auch einen deutlich größeren Geltungsbereich abdeckt, erheben die örtlichen Straßenverkehrsbehörden Gebühren. Sie betragen je nach Geltungsreichweite des Ausweises und Kommune derzeit zwischen 120 und 300 Euro. Am besten erkundigen sich Betriebe bei ihrer Straßenverkehrsbehörde nach den jeweiligen Modalitäten.

Der neue Handwerkerparkausweis ist als handwerksfreundliche und unbürokratische Maßnahme sehr zu begrüßen, ermöglicht er doch Betrieben, die schwerpunktmäßig in Ballungsgebieten arbeiten, ein entspannteres Parken.