Prüfen Sie, ob in Ihrem Betrieb die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Branchenlösung vorliegen:
- Sie beliefern keine privaten Verbraucher mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen?
- Aber, Sie beliefern vom Gesetzgeber privaten Haushaltungen gleichgestellte Anfallstellen mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen? Das können bspw. Gaststätten, Krankenhäuser oder Sportstadien sein (s. a. § 3 Abs. 11 Verpackungsgesetz). Die Belieferung kann direkt durch Ihren Betrieb oder einen nachgelagerten Vertreiber erfolgen.
- Die Belieferung ist nachprüfbar?
- Sie nehmen die betreffenden Verpackungen unentgeltlich zurück und führen Sie einer Verwertung zu?
Wenn Sie alle Fragen mit ja beantworten können, sind die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Branchenlösung erfüllt. Für die betreffenden Verpackungen ist Ihr Betrieb von der Pflicht zur Teilnahme an einem dualen System befreit, wenn Sie eine Branchenlösung einrichten.
Beauftragen Sie einen registrierten Sachverständigen, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Branchenlösung vorliegen:
- Der registrierte Sachverständige muss Ihnen Folgendes bescheinigen:
- Bei allen belieferten Anfallstellen sind geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet, die eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller dort von Ihnen in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewährleisten.
- Es liegt eine schriftliche Bestätigung aller belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in die Erfassungsstrukturen vor.
- Eine Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen nach den Anforderungen des Verpackungsgesetzes ist gewährleistet.
Zeigen Sie die Branchenlösung bei der zentralen Stelle an:
- Die Einrichtung oder wesentliche Änderungen der Branchenlösung sind der Zentralen Stelle (bisher den Bundesländern) mindestens 1 Monat vor der Wirksamwerdung durch den Hersteller/Träger der Branchenlösung durch folgende Unterlagen anzuzeigen:
- Bescheinigung des registrierten Sachverständigen über die Einrichtung geeigneter branchenbezogener Erfassungsstrukturen und Bestätigung der Anfallstellen über die Einbindung in die Erfassungsstrukturen,
- Angabe des Datums, an dem die Vereinbarung zur Finanzierung der Zentralen Stelle abgeschlossenwurde
- sowie eine Liste aller an der Branchenlösung beteiligten Hersteller.
Stellen Sie sicher, dass Sie/der Träger der Branchenlösung für jedes Kalenderjahr einen sog. Mengenstromnachweis erstellt:
- Der Mengenstromnachweis ist kalenderjährlich zu erstellen, in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen.
- Er muss folgende Angaben enthalten:
- die von der Branchenlösung erfassten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
- die Mengen an zurückgenommenen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
- sowie die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der wertstofflichen oder energetischen Verwertung zugeführten Mengen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. - Der Mengenstromnachweis ist spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres schriftlich bei der Zentralen Stelle vorzulegen.
Tipp: Mehrere Hersteller einer Branche können einen gemeinsamen Träger für die Branchenlösung bestimmen (natürliche/juristische Person oder Personengesellschaft).