Nehmen Handwerksunternehmen künstlerische oder publizistische Leistungen von Freiberuflern und Selbstständigen in Anspruch, müssen sie auf das Honorar die Künstlersozialabgabe entrichten.
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Nehmen Handwerksunternehmen künstlerische oder publizistische Leistungen von Freiberuflern und Selbstständigen in Anspruch, müssen sie auf das Honorar die Künstlersozialabgabe entrichten.

News vom 05.04.2023Künstlersozialabgaben nicht auf die leichte Schulter nehmen

Auch kleine Unternehmen müssen zahlen, wenn sie zum Beispiel Grafiker beauftragen, um Werbeflyer zu gestalten.

Aachen. Die Künstlersozialabgabe liegt 2023 bei fünf Prozent. Bezahlen müssen die Abgabe Unternehmen, die künstlerische Leistungen abnehmen und bezahlen. Abgabepflichtige Unternehmen müssen sich selbst bei der Künstlersozialkasse (KSK) melden. Bei einem Verstoß gegen die Melde- beziehungsweise Abgabepflicht drohen Unternehmen empfindliche Bußgelder.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat allerdings gerade im Fall einer Schokoladenmanufaktur im Eilverfahren entschieden, dass Künstlersozialabgaben nicht auf Grundlage einer „undifferenzierten Schätzung“ erhoben werden dürfen.

Vorangegangen war eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV), wonach die Schokoladenmanufaktur als sogenannter Eigenwerber rund 4.200 Euro Künstlersozialabgaben nachzahlen sollte. Grundlage der Berechnung war eine pauschale Schätzung der Werbeumsätze. Die Unternehmer hielten die Schätzung für realitätsfern. Außerdem wäre die Summe existenzbedrohend für die Manufaktur. Die kleine GmbH leidet nach eigenen Angaben noch unter den Folgen der Pandemie.

Das Landessozialgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da „durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung“ bestünden. Die Deutsche Rentenversicherung habe zudem nicht dargelegt, dass die Fabrikanten zum Kreis der Eigenwerber gehörten. Dies seien Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Werbeaufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilten. Das sei im konkreten Fall nicht ersichtlich, so die Richter.

Außerdem müsse eine Schätzung eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und nachvollziehbar sein, so die Richter. Die DRV habe „völlig sachwidrig, unabhängig von der Unternehmensausrichtung und -größe einen pauschalen Jahreswert von 19.000 Euro Werbeumsätzen für sämtliche Eigenwerber zugrunde gelegt“.

Die Schokoladenmanufaktur selbst gab aber nur 50 bis 225 Euro an. Daher brauche es „sorgfältig ermittelte Tatsachen für die Betragsberechnung und keinen undifferenzierten Tabellenwert“, sagten die Richter am Landessozialgericht.

Die Deutsche Rentenversicherung trage im Rahmen der Betriebsprüfung „uneingeschränkt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide“, betonten die Richter. Die DRV räumte im Fall der Schokoladenmanufaktur selbst ein, bei der Schätzung nicht differenziert zu haben. „Ihr Hinweis auf dafür maßgebliche ‚Gründe der Vereinfachung‘ bringe zum Ausdruck, dass sich die DRV sehenden Auges über rechtsstaatliche Vorgaben hinweggesetzt habe.“
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen; Beschluss vom 22. Dezember 2022, L 2 BA 49/22 B ER; Freund/dhb

Wer zahlt die Abgabe?
Die Umlage müssen alle Unternehmen zahlen, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen von Künstlern und Publizisten verwerten. Dazu zählen beispielsweise Webdesigner, Übersetzer, Autoren, Designer und ähnliche Berufsgruppen. Die Abgrenzung ist nicht leicht: Werbe- und Pressefotografen gelten als Künstler, Portraitfotografen nicht, Stylisten und Visagisten sind Künstler, aber Friseure nicht, ein Webdesigner ist Künstler, ein Programmierer nicht. Ob ein Unternehmen abgabepflichtig ist, kann es bei der Künstlersozialkasse klären lassen.

Infos unter www.kuenstlersozialkasse.de