Bleibt alles gleich: Gerüstbauer können ihrer Arbeit regulär nachgehen. Anderen Handwerkern ist es ab 1. Juli 2024 nur noch erlaubt, Arbeits- und Schutzgerüste im Zusammenhang mit der eigenen Leistung aufzustellen.
stock.adobe.com - tomasz zajda
Bleibt alles gleich: Gerüstbauer können ihrer Arbeit regulär nachgehen. Anderen Handwerkern ist es ab 1. Juli 2024 nur noch erlaubt, Arbeits- und Schutzgerüste im Zusammenhang mit der eigenen Leistung aufzustellen.

News vom 13.12.2023Neuordnung im Gerüstbau

Handwerksrollen-Anpassungen ab Juli 2024

Nicht nur das Gerüstbauerhandwerk, auch viele andere Berufe dürfen derzeit noch Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen und sogar von Dritten aufstellen lassen. Angehörige dieser Gewerke benötigten bislang keine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle, wenn sie Gerüste aufstellen. Grund dafür ist das Übergangsgesetz. Dessen Fristen laufen am 1. Juli 2024 aber aus und die Befugnisse werden neu geregelt. Anderen Handwerken als den Gerüstbauern ist es dann nur noch erlaubt, Arbeits- und Schutzgerüste im Zusammenhang mit der eigenen Leistung aufzustellen.

Alle Betriebe, die als Hauptleistung eines Auftrages – ohne Tätigkeit im eigenen Handwerk – ein Arbeits- und Schutzgerüst aufstellen, unterfallen der Neuregelung: Sie benötigen eine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle mit dem meisterpflichtigen Gerüstbauerhandwerk. Eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) oder eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO sind aber möglich.

Die Neuregelung sieht noch weitere Ausnahmen vor: Betriebe der betroffenen Gewerke (siehe Liste unten) dürfen ab dem Stichtag weiterhin für ihre eigene Tätigkeit ihr Gerüst als Nebentätigkeit aufstellen. Eine zusätzliche Eintragung mit dem Gerüstbauerhandwerk ist dafür auch künftig nicht nötig. Ein Beispiel ist der Maurer, der für seinen eigenen Rohbau ein Gerüst aufstellt.

Wenn Handwerker aus den anderen Gewerken für ihre Tätigkeit ihr eigenes Gerüst als Nebentätigkeit aufstellen und dies später nachfolgenden Gewerken überlassen, benötigen sie ab Juli 2024 ebenfalls keine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle mit dem Gerüstbauerhandwerk. Ein Beispiel: Der Maurer überlässt nach Erstellen des Rohbaus das Arbeits- und Schutzgerüst dem nachfolgenden Zimmerer oder Dachdecker.

Da Anträge für Ausnahmen immer eine gewisse Zeit benötigen, sollten sich alle Handwerkerinnen und Handwerker jetzt schon informieren, rät der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Betriebe, die auch weiterhin Interesse am Gerüstbau haben, können sich von der Handwerkskammer Aachen beraten lassen. Für eingetragene Gerüstbauer gibt es ab dem 1. Juli 2024 keine Änderungen, sie dürfen weiterhin alle Arten von Gerüsten aufstellen.

Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und der Bundesverband Gerüstbau sind mit der Neuregelung zufrieden. Die Ausübung des Gerüstbauerhandwerks erfordere technisches Spezialwissen und umfangreiche Kenntnisse im Arbeitsschutz, um Unfälle zu vermeiden.

Info: Diese Gewerke benötigen bislang keine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle, wenn sie Gerüste aufstellen: Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetze und Steinbildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlagenbauer, Installateure und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Tischler, Glaser, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie Gebäudereiniger.