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News vom 13.01.2026Das Einmaleins des Kammerbeitrags

Text: Erik Staschöfsky, Karl Fährmann

„Starker Nachwuchs, starke Betriebe“ – wie sich der Beitrag der Handwerkskammer zusammensetzt

Die Beiträge zur Handwerkskammer werfen bei vielen Betrieben regelmäßig Fragen auf. Wofür genau wird gezahlt, wie berechnet sich der Betrag – und warum unterscheidet er sich je nach Rechtsform oder Gewerk? Unser FAQ erklärt die wichtigsten Grundlagen rund um Kammerbeitrag und Ausbildungsbeitrag verständlich und kompakt.

Wie setzt sich der Beitrag zusammen?

Der jährliche Beitrag an die Handwerkskammer besteht grundsätzlich aus drei Teilen: dem Grundbeitrag, dem Zusatzbeitrag und – sofern für das jeweilige Gewerk Ausbildungsordnungen existieren – einem Ausbildungsbeitrag zur Finanzierung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU). Einige Gewerke sind hiervon ausgenommen, wenn ihre ÜLU bereits tarifvertraglich oder gesetzlich anders geregelt wird. Die genaue Zusammensetzung ergibt sich aus der jeweiligen Beitragsfestsetzung eines Jahres.

Wonach richtet sich die Höhe des Beitrags?

Maßgebend für die Höhe des Beitrags sind die Rechtsform, der Gewerbeertrag/Gewinn sowie das Gewerk, sofern ein Ausbildungsbeitrag erhoben wird.

Welche Bemessungsgrundlage gilt?

Für die Berechnung wird grundsätzlich der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz herangezogen, sofern für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde. Ist dies nicht der Fall, dient der nach Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn als Grundlage. Wichtig ist dabei das sogenannte Bemessungsjahr: Es liegt immer drei Jahre zurück. Für das Beitragsjahr 2026 die Zahlen aus 2023.

Obwohl die Bemessungsjahre zeitlich zurückliegen, sind die relevanten Gewerbeerträge in vielen Fällen erst wenige Monate vor der Beitragsveranlagung vom Finanzamt festgesetzt worden. Betriebe sollten prüfen, ob neuere Bescheide vorliegen. Wenn der zugrunde gelegte Ertrag zwischenzeitlich geändert wurde, kann der entsprechende Steuerbescheid eingereicht werden. Maßgeblich sind der auf 100 Euro abgerundete Gewerbeertrag im Gewerbesteuermessbescheid oder die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid.

Warum zahlen juristische Personen einen höheren Grundbeitrag – und warum ohne Freibetrag?

Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) oder Konstellationen wie GmbH & Co. KG zahlen einen erhöhten Grundbeitrag. Der Grund liegt in steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten: Geschäftsführergehälter, Pensionsrückstellungen und vergleichbare Posten können gewinnmindernd angesetzt werden. Um eine gleichmäßige Beitragsbelastung im Vergleich zu natürlichen Personen zu gewährleisten, ist daher ein höherer Grundbeitrag notwendig. Aus denselben Gründen wird beim Zusatzbeitrag kein Freibetrag gewährt.

Ist der Beitrag endgültig festgesetzt?

Beitragsbescheide sind nicht zwingend abschließend. Wenn die maßgeblichen steuerlichen Grundlagen zum Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht feststanden oder sich später ändern, kann der Beitrag korrigiert oder nachberechnet werden.

Beitragsfestsetzung 2026

Grundbeitrag

Staffel 1:
122,30 Euro
für Betriebe mit einem Ertrag/Gewinn bis 8.000,00 Euro
Staffel 2:
183,45 Euro
für Betriebe mit einem Ertrag/Gewinn 8.000,01 bis 19.000,00 Euro
Staffel 3: 
366,91Euro
für Betriebe mit einem Ertrag/Gewinn über 19.000,00 Euro
Staffel 4: 
563,32 Euro
a) Juristische Personen
b) Personengesellschaften, bei denen mindestens ein persönlich haftender Ge sellschafter eine juristische Person ist

Zusatzbeitrag

1,12 Prozent vom Ertrag / Gewinn 2023 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 19.000,00 EUR

Bei den unter Grundbeitrag Staffel 4 genannten Gesellschaften wird kein Freibetrag berücksichtigt.

 

Warum (fast) alle einen Ausbildungsbeitrag zahlen

Der Ausbildungsbeitrag dient ausschließlich der Finanzierung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU). Öffentliche Zuschüsse decken einen Teil der Kosten ab, der restliche Betrag wird über den Ausbildungsbeitrag solidarisch finanziert – also gemeinsam von allen Betrieben eines Gewerks. Auch Unternehmen, die selbst nicht ausbilden, profitieren davon, da viele Betriebe über ihren eigenen Bedarf hinaus Nachwuchskräfte qualifizieren und so die Fachkräftebasis der gesamten Branche stärken.

Wer muss den Ausbildungsbeitrag zahlen?

Alle Betriebe, die einem Gewerk mit gültiger Ausbildungsverordnung angehören, müssen den Ausbildungsbeitrag bezahlen. Der Beitrag unterstützt Ausbildungsmaßnahmen sowohl in Einrichtungen der Handwerkskammer als auch in externen Bildungsstätten.

Warum zahlen auch Betriebe, die nicht ausbilden dürfen oder wollen?

Die ÜLU ist ein gemeinschaftlich getragenes Ausbildungsangebot, das aufgrund von Vollversammlungsbeschlüssen in der Regel verpflichtend ist. Da alle Handwerksunternehmen auf gut qualifizierte Fachkräfte angewiesen sind, erfolgt die Finanzierung solidarisch – unabhängig davon, ob ein Betrieb selbst ausbildet.

Warum unterscheiden sich die Beitragshöhen zwischen den Gewerken?

Die Kosten der ÜLU variieren: Dauer, Umfang, Materialverbrauch, Energieeinsatz – all dies unterscheidet sich je nach Gewerk erheblich. Deshalb wird der Ausbildungsbeitrag verursachungsgerecht kalkuliert und ist entsprechend unterschiedlich hoch in den einzelnen Gewerken.

Gibt es einen Sockelbeitrag?

Ja, der Sockelausbildungsbeitrag beläuft sich auf 70 Euro pro Jahr.

BEISPIELRECHNUNG

Malermeisterbetrieb mit 40.000 Euro Gewerbeertrag/Gewinn: 70 Euro Sockelbeitrag + Ausbildungszusatzbeitrag 100 Euro = 170 Euro. Erhöhung um 140 Prozent = 408 Euro Ausbildungsbeitrag

StaffelGewerbeertrag/GewinnBeitrag für Natürliche PersonenBeitrag für Juristische Personen u. Personengesellschaften gemäß Staffel 4b
1 für Betriebe mit einem Ertrag/Gewinn 2023 bis20.000 Euro0,00 Euro150,00 Euro
2 für Betriebe mit einem Ertrag/Gewinn 2023 bis30.000 Euro50,00 Euro150,00 Euro
3 für Betriebe mit einem Ertrag/Gewinn 2023 bis40.000 Euro100,00 Euro225,00 Euro
4 für Betriebe mit einem Ertrag/Gewinn 2023 bis50.000 Euro150,00 Euro275,00 Euro
5 für Betriebe mit einem Ertrag/Gewinn 2023 bis60.000 Euro250,00 Euro350,00 Euro
6 für Betriebe mit einem Ertrag/Gewinn 2023 bis70.000 Euro350,00 Euro450,00 Euro
7 für Betriebe mit einem Ertrag/Gewinn 2023 bis80.000 Euro450,00 Euro550,00 Euro
8 für Betriebe mit einem Ertrag/Gewinn 2023 über80.000 Euro550,00 Euro650,00 Euro
StaffelBerufErhöhung
9Friseure30 %
10   Kälteanlagenbauer80 %
11   Land- und Baumaschinenmechatroniker90 %
12Installateur und Heizungsbauer130 %
13Bäcker, Maler und Lackierer140 %
StaffelBerufErhöhung
14Elektrotechniker150 %
15Feinwerkmechaniker160 %
16Behälter- und Apparatebauer180 %
17Hörakustiker, Tischler200 %
18Karosserie- und Fahrzeugbauer, Kraftfahrzeugtechniker, Metallbauer250 %

Sie haben Fragen zu Ihrem Beitragsbescheid, den Sie Mitte Februar 2026 bekommen? Dann wenden Sie sich gern an die Beitragsabteilung der HWK Aachen. Diese beantwortet Ihnen auch Fragen zu Stundungen oder Staffelzahlungen.

Karl Fährmann

Fachbereichsleiter Recht und Handwerksorganisation

Tel. +49 241 471-141

Fax +49 241 471-103

karl.faehrmann--at--hwk-aachen.de


Weitere Informationen zum Beitrag finden Sie unter: www.hwk-aachen.de/beitrag