Handwerksrolle
Ihre Eintragung bei der Handwerkskammer

Sprechen Sie uns an: Ass. Karl Fährmann
FBL Fachbereich 1.4 Recht und Handwerksorganisation
Fax +49 241 471-103
karl.faehrmann--at--hwk-aachen.de
Nur Handwerksbetriebe, die in der Handwerksrolle eingetragenen bzw. bei der Handwerkskammer registriert sind, dürfen ein Handwerk selbstständig ausüben.
Die Handwerksordnung (HwO) regelt, welche Berufe zum Handwerk gehören:
- Handwerke der Anlage A:
- Zulassungspflichtige Handwerke und - Handwerke der Anlage B:
- Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke (B1)
- Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe (B2)
Anlage A
Welche Berufe zum zulassungspflichtigen Handwerk zählen, bestimmt Anlage A der Handwerksordnung. Hiernach dürfen 53 zulassungspflichtige Handwerksberufe selbstständig nicht ohne Handwerksrolleneintragung ausgeübt werden.
Anlage B1, B2
Darüber hinaus gibt es 55 zulassungsfreie Handwerke, die in Anlage B1 der Handwerksordnung aufgelistet sind, sowie 57 handwerksähnliche Gewerbe, die in Anlage B2 der Handwerksordnung aufgeführt sind. Für die selbstständige Ausübung dieser Berufe bedarf es keiner Handwerksrolleneintragung, sondern lediglich einer Registrierung bei der Handwerkskammer.
Ansprechpartner
Tanja Naas | +49 241 471-147 | Betriebe Kreise Düren und Euskirchen |
Hanna Kaulard | +49 241 471-148 | Betriebe StädteRegion Aachen und Kreis Heinsberg |
Ass. Karl Fährmann | +49 241 471-141 | Leitung Handwerksrolle |
Formulare und Anträge abrufen:
- Antrag Eintragung bei der Handwerkskammer
- Antrag Erteilung einer Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung gem. §§ 7a, 8 HwO
- Antrag Erteilung einer Ausübungsberechtigung gem. § 7b HwO
- Antrag Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO in Verbindung mit der EU EWR-Handwerk-Verordnung (EU EWR-HwV)
- Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU/EWR HwV
- Antrag vorläufige Sachkundebescheinigung gemäß § 9 Abs. 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
- Antrag Zertifizierung von Betrieben gemäß § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
- Betriebsleitererklärung
- Merkblatt handwerklicher Betriebsleiter
- Datenschutzerklärung für Schornsteinfegerbetriebe
- Angaben zur Einstufung als KMU
- Tätigkeitsverzeichnis Holz- und Bautenschutzgewerbe
Schwarzarbeit
Die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist und bleibt ein hoch aktuelles Thema. Denn die Schwarzarbeit ist ein wirtschafts- und sozialpolitischer Störfaktor von erheblicher Bedeutung.
Im Vergleich zu den ehrlichen Gewerbetreibenden erschleichen sich die „Schwarz-Arbeiter“ finanzielle und wettbewerbsrechtliche Vorteile. Der Schutz der redlichen Gewerbetreibenden ist daher eine vorrangige Aufgabe verschiedener staatlicher Institutionen. Die Hauptaufgabe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde dem Zoll zugeteilt. Unterstützt wird der Zoll dabei von den Ordnungsämtern und der Handwerkskammer.
Sprechen Sie uns an: Brigitte Krings-Zekorn
Sachbearbeitung
Fax +49 241 471-103
brigitte.krings-zekorn--at--hwk-aachen.de
Die Handwerkskammer beteiligt sich an der Bekämpfung der Schwarzarbeit, um rechtmäßig arbeitende Handwerksbetriebe zu schützen. Unsere Ergebnisse werden an die zuständigen Ordnungsbehörden weitergeleitet, die dann Bußgeldverfahren oder Handwerksbetriebsuntersagungsverfahren gem. § 16 Abs. 3 Handwerksordnung einleiten können.
Allgemein versteht man unter dem Ausdruck "Schwarzarbeit", keine Steuern zu zahlen und/oder kein Gewerbe anzumelden. Der Gesetzgeber definiert die Schwarzarbeit im "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ dabei wie folgt:
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Bei all diesen Verstößen spricht man laut Gesetz von Schwarzarbeit. Verstöße gegen die Vorschriften der Handwerksordnung (Nr. 5) können Sie auch bei uns anzeigen. Wir werden diese Informationen dann an die zuständigen Ordnungsbehörden weiterleiten.