www.wirtschaft.nrw/GRW
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) - das Land Nordrhein-Westfalen fördert sowohl Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft als auch die wirtschaftsnahe Infrastruktur aus Mitteln der Bund-Länder Gemeinschaftsaufgabe GRW.

News vom 01.06.2026Aus RWP wird GRW – neuer Name, bewährte Förderung

Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur

Mit In-Kraft-Treten der neuen Förderrichtlinie wird die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes - bisher unter der Bezeichnung Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (RWP NRW) unter der neuen Bezeichnung Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur in Nordrhein-Westfalen (GRW NRW) - fortgeführt. Zielsetzung und Anwendungsbereich dieses Förderprogramms bleiben von dieser Änderung der Bezeichnung unberührt, mehr dazu>>

Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Richtlinie:

  • Die Förderrichtlinie unterscheidet nicht mehr nach (Bedingten) Positiv- und Negativlisten. Es werden nur noch nicht förderfähige Wirtschaftszweige (Nr. 2.2) ausgewiesen.
  • Es gelten auf Grundlage des GRW-Koordinierungsrahmens und der Förderrichtlinie (Nr. 3.1.1) temporär erleichterte Fördervoraussetzungen hinsichtlich des Arbeitsplatzkriteriums und des Investitionskriteriums.
  • Die Ausgabenbegrenzung (Nr. 5.2.2 der Richtlinie) beträgt 1.000.000 € pro geschaffenem Arbeitsplatz und 500.000 € pro gesichertem Arbeitsplatz für kleine Unternehmen bzw. 350.000,00 € pro gesichertem Arbeitsplatz für mittlere und große Unternehmen. Bitte beachten
    Sie, dass für die Bemessungsgrundlage sowohl die gesicherten als auch die neuen Arbeitsplätze Berücksichtigung finden (Ausnahme: Verlagerungen außerhalb der Gemeinde. Hier wird weiterhin nur der Nettozuwachs gefördert).
  • Im Rahmen einer Lohnausgabenförderung sind nur noch fünf neu eingestellte Personen förderfähig, jedoch wurde das für eine ausreichende Qualifizierung notwendige Gehalt auf 60.000,00 € herabgesetzt.
  • Die Kriterien (Nr. 5.2.5.4), um in den Genuss des Förderhöchstsatzes zu gelangen, wurden erweitert.
  • Die Förderhöchstsätze bei Förderungen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung (Nr. 5.2.5.5) wurden angehoben.
  • Eine Antragstellung ist ausschließlich über das Direktkundenportal der NRW.BANK möglich (Nr. 6.1).

Info: Die neue Richtlinie kann unter www.nrwbank.de abgerufen werden.