Die Möglichkeit zum Widerruf einer Bestellung im Onlineshop muss ab dem 19. Juni 2026 auf der Webseite deutlich erkennbar sein.
News vom 27.4.2026Der Alles-Zurück-Button wird Pflicht
Ab dem 19. Juni gelten neue Widerrufs-Vorgaben für Online-Angebote
Ein Klick muss reichen – und die Online-Bestellung der Printen-Geschenkpackung oder des Gutscheins für Waschen und Schneiden beim Herrenfriseur sowie die verbindliche Buchung des Heizungs-Wartungstermines über die Installateurs-Webseite sind zurückgenommen. Ab dem 19. Juni 2026 gilt auch für alle Handwerksbetriebe: Wenn Vertragsschlüsse mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C) über eine Online-Benutzeroberfläche (Webseite oder App) ermöglicht werden, um Waren zu verkaufen oder Dienstleistungsbuchungen anzubieten, muss grundsätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion auf der Webseite oder in der App zur Verfügung gestellt werden.
Grundlage ist das Gesetz zur „Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts“, das im Juni greift und eine EU-Vorgabe umsetzt. Seine Kernforderung: Wenn Verbraucher auf der Webseite eines Unternehmens Dienstleistungen oder Produkte online verbindlich kaufen oder buchen können, muss die Webseite den Widerruf ermöglichen – gut sichtbar und ebenso einfach wie der Vertragsabschluss. Der verlinkte Artikel des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) informiert über die Unterschiede zwischen einer Vertragsanbahnung und einem bindenden Vertrag.
Experten raten den Betrieben, zunächst genau zu prüfen, ob die Widerrufsfunktion überhaupt zur Verfügung gestellt werden muss.
Ausgenommen von der Pflicht sind beispielsweise Verträge ohne gesetzliches Widerrufsrecht, etwa für individuell gefertigte Produkte oder schnell verderbliche Waren.
Diese Bedingungen muss die Widerrufs-Funktion erfüllen:
- Sie muss gut sichtbar sein
- Sie muss eine klare Bezeichnung wie „Vertrag widerrufen“ enthalten
- Sie muss leicht zugänglich sein
- Nach dem Anklicken muss sich ein Kontaktformular öffnen, das Verbraucherangaben wie Name, Bestellnummer und Mailadresse abfragt
- Nach dem Absenden des Widerrufs muss der Verbraucher automatisch eine Eingangsbestätigung mit übermittelten Daten sowie Datum und Uhrzeit des Widerrufseingangs bekommen
Betriebe sollten also ihren Web-Auftritt rechtzeitig anpassen und auf die künftig erweiterten Widerrufsmöglichkeiten hinweisen. Die bislang geltende Möglichkeit zum Widerruf in Textform (Brief, Fax und Mail)gilt weiterhin. Ausgenommen von der Button-Pflicht sind Verträge ohne gesetzliches Widerrufsrecht, etwa für individuell gefertigte Produkte oder schnell verderbliche Waren. Der im Link-Bereich aufgeführte Text des ZDH gibt weitere detaillierte Informationen zum Widerrufsrecht.