News 20.05.2026Neue EU-Verpackungsverordnung
Was jetzt auf Handwerksbetriebe zukommt
Ab dem 12. August 2026 gilt die neue europäische Verpackungsverordnung, kurz PPWR, verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten. Auch viele Handwerksbetriebe sind betroffen. Wer Waren verpackt an Kunden abgibt, sollte jetzt prüfen, welche Pflichten bereits bestehen und welche Anforderungen mit der PPWR zusätzlich hinzukommen.
Die europäische Verpackungsverordnung PPWR, ausgeschrieben Packaging and Packaging Waste Regulation, ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist wird sie ab dem 12. August verbindlich angewendet. Ziel ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Recycling und Wiederverwendung zu stärken und europaweit einheitliche Vorgaben zu schaffen.
Betroffen sind nicht nur Hersteller von Verpackungen, sondern auch Unternehmen, die Verpackungen verwenden, befüllen, importieren oder mit Waren in Verkehr bringen. Damit betrifft das Thema auch zahlreiche Handwerksbetriebe, unabhängig von der Größe des Betriebs.
Viele Handwerksbetriebe betroffen
Ob Bäckerei, Fleischerei, Konditorei, Café, Tischlerei, Goldschmiede, Buchbinderei, Schuhmacherei oder Kunsthandwerk: Wer Produkte verpackt an Kunden abgibt, sollte sich frühzeitig mit den Vorgaben befassen.
Denn auch im Handwerk fallen regelmäßig Verkaufs-, Service- oder Versandverpackungen an. Nach den bestehenden verpackungsrechtlichen Vorgaben gelten Betriebe dabei häufig als Hersteller und müssen entsprechende Pflichten erfüllen.
Registrierung im Verpackungsregister
Ein wichtiger Punkt für viele Betriebe ist die Registrierung im Verpackungsregister LUCID. Wer Verpackungen gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt, sollte prüfen, ob eine Registrierung erforderlich ist. Zuständig ist die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, kurz ZSVR.
Gerade bei Verkaufs- und Serviceverpackungen ist das Thema für das Handwerk besonders relevant. Dazu zählen zum Beispiel Brötchentüten, Coffee-to-go-Becher, Wurst- oder Kuchentabletts, Tragetaschen oder andere Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.
Mit oder ohne Systembeteiligungspflicht?
Für Betriebe ist entscheidend, ob eine Verpackung systembeteiligungspflichtig ist oder nicht. Zu den Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht zählen in der Regel:
- Verkaufsverpackungen
- Umverpackungen
- Serviceverpackungen
- Versandverpackungen
Dann gilt grundsätzlich: registrieren, systembeteiligen und Daten melden. Konkret bedeutet das: Der Betrieb muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren, einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber abschließen und die Verpackungsmengen sowohl beim Systembetreiber als auch im Verpackungsregister melden.
Systembeteiligungsentgelt
Mit der Registrierung ist es in vielen Fällen nicht getan. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen Betriebe zusätzlich ein Systembeteiligungsentgelt zahlen. Dieses Entgelt wird an einen Systembetreiber entrichtet und dient dazu, Sammlung, Sortierung und Recycling der Verpackungen zu finanzieren.
Die Höhe der Kosten hängt in der Regel von Art, Material und Menge der eingesetzten Verpackungen ab. Betriebe sollten deshalb möglichst genau erfassen, welche Verpackungen sie verwenden und welche Mengen voraussichtlich anfallen. Diese Mengen sind Grundlage für den Vertrag mit dem Systembetreiber und für die Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID.
Für Serviceverpackungen gibt es eine Sonderregelung: Betriebe können diese Verpackungen bereits vorbeteiligt kaufen. In diesem Fall übernimmt der Vorvertreiber die Systembeteiligung. Das Unternehmen muss aber weiterhin in LUCID registriert sein und dort angeben, dass ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen verwendet werden.
Zu den Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht gehören häufig:
- Transportverpackungen
- Mehrwegverpackungen
- pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
- Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
Auch hier können verpackungsrechtliche Pflichten bestehen. Deshalb sollten Betriebe ihre eingesetzten Verpackungen sorgfältig prüfen.
Was sind Serviceverpackungen?
Serviceverpackungen werden erst in der Verkaufsstätte befüllt, um die Übergabe an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Dazu gehören etwa Tüten, Becher, Schalen oder Folien.
Wichtig ist: Es spielt keine Rolle, ob der Betrieb oder der Kunde die Verpackung befüllt, ob sie kostenlos oder gegen Bezahlung abgegeben wird oder aus welchem Material sie besteht.
Was mit der PPWR ab August wichtig wird
Ab dem 12. August müssen Verpackungen die dann geltenden europäischen Anforderungen erfüllen. Für Betriebe sind zunächst vor allem diese Punkte relevant:
Stoffbeschränkungen – In Verpackungen dürfen bestimmte Schadstoffe nur bis zu festgelegten Grenzwerten enthalten sein. Das betrifft zum Beispiel Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI. Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten zusätzliche Vorgaben. Dabei geht es auch um bestimmte schwer abbaubare Chemikalien, sogenannte PFAS.
Kennzeichnung – Verpackungen müssen künftig eindeutig zugeordnet werden können. Vorgesehen sind Angaben zum Erzeuger oder Importeur sowie eine eindeutige Kennzeichnung, etwa über Chargen- oder Seriennummern.
Rollen im Verpackungsprozess – Unternehmen müssen prüfen, in welcher Rolle sie handeln. Sind sie Erzeuger, Importeur oder Vertreiber? Davon hängt ab, welche Pflichten im Einzelfall gelten.
Was ist jetzt zu tun?
Betriebe sollten die verbleibende Zeit bis zum 12. August nutzen, um ihre Verpackungssituation strukturiert zu prüfen. Sinnvoll ist es,
- alle eingesetzten Verpackungen zu erfassen,
- zwischen Verkaufs-, Service-, Versand- und Transportverpackungen zu unterscheiden,
- die eigene Rolle im Verpackungsprozess zu klären,
- Lieferanten anzusprechen und Nachweise zur Konformität einzuholen,
- bestehende Registrierungs-, Beteiligungs- und Meldepflichten zu überprüfen,
- mögliche Kosten für die Systembeteiligung einzuplanen.
Gerade für kleinere Betriebe bedeutet das zusätzlichen Aufwand. Wer sich aber frühzeitig vorbereitet, kann Risiken vermeiden und Abläufe rechtzeitig anpassen.
Wichtige Anlaufstellen
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR): Die ZSVR informiert über verpackungsrechtliche Pflichten, Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung.
Verpackungsregister LUCID: Über LUCID erfolgt die Registrierung. Dort finden Betriebe auch weitere Informationen zu Verpackungsarten und Pflichten.
Weitere Informationen: www.verpackungsregister.org Verpackungsgesetz: Infos für Betriebe | ZDH