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News vom 17.02.2026Selbständige Handwerkerin als (werdende) Mutter - Hinweise zur persönlichen und betrieblichen Absicherung

Als selbständige Handwerkerin sind Sie in der Zeit vor und nach der Geburt durch das Mutterschutzgesetz finanziell nicht abgesichert. Das Mutterschutzgesetz gilt nur für Arbeitnehmerinnen.

Es gibt aber Möglichkeiten, sich für die Zeit des Mutterschutzes, d. h. sechs Wochen vor der Geburt und in der Regel acht Wochen nach der Geburt, freiwillig zu versichern. Für Ihre persönliche Absicherung während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett empfehlen wir Ihnen, Ihren Versicherungsschutz bei Ihrer gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung frühzeitig zu prüfen, denn Wartezeiten für diese Versicherungen können mehrere Monate betragen.

Um Ihren Betrieb für Ausfallzeiten während einer Schwanger- und Mutterschaft abzusichern, müssen Sie generell selbst vorsorgen.
 

Sind Sie freiwillig gesetzlich Krankenversichert?
Dann können Sie Mutterschaftsgeld erhalten, wenn eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld in der Zeit des Mutterschutzes besteht. Das Mutterschaftsgeld können Sie sich entweder mit dem gesetzlichen Krankengeld durch Abgabe einer Wahlerklärung für den allgemeinen Beitragssatz, mit Abschluss eines Krankengeldwahltarifs oder mit einer Kombination aus beidem sichern.
ACHTUNG: Sie müssen sich aktiv für den Anspruch auf Krankengeld entscheiden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, denn die Krankengeldwahltarife können variieren. Es besteht eine Bindungsverpflichtung für 3 Jahre.
HINWEIS: Das Mutterschaftsgeld beträgt in der Regel 70 % des Bruttoeinkommens, das vor Beginn der Mutterschutzfrist der Berechnung Ihrer Beiträge zugrunde lag.

SIE SIND PRIVAT KRANKENVERSICHERT?
Dann erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld von Ihrer privaten Versicherung, aber Sie können eine Krankentagegeldversicherung abschließen, um auch im Mutterschutzzeitraum abgesichert zu sein. Die individuelle Beitragshöhe richtet sich unter anderem nach der versicherten Krankentagegeldhöhe, Alter, Gesundheitszustand und gewünschter Karenzzeit. Maximal kann man 100 % des Nettoeinkommens vereinbaren.
ACHTUNG: Die Wartezeit bis zur Auszahlung für den ersten Versicherungsfall kann mehrere Monate betragen.
HINWEIS: Die Karenzzeit in der privaten Krankentagegeldversicherung ist der Zeitraum nach einer Arbeitsunfähigkeit (bzw. Beginn der Mutterschutzzeit), in dem noch keine Zahlung des Krankentagegeldes erfolgt. Diese Frist wird vertraglich festgelegt.
Eine Beschäftigung bis zu 32 Stunden pro Woche gilt als »Teilzeitarbeit« und ist neben dem Bezug von Elterngeld erlaubt – auch für Selbständige.
Das Elterngeld ersetzt 65 % des entfallenden monatlichen Nettoeinkommens ab 1.240 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR. Unter einem Nettoeinkommen von 1.240 EUR steigt der Prozentsatz auf bis zu 100 %. Der Mindestbetrag ist 300 EUR pro Monat.
Das Elterngeld muss spätestens 3 Monate nach Geburt beantragt werden.
Anspruch auf Elterngeld besteht in der Regel für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes. Sind zwei Elternteile für die Betreuung vorhanden, kann ein Elternteil allerdings für höchstens 12 Monate (Basis)-Elterngeld beantragen.
Mit dem Elterngeld-Plus kann die Bezugsdauer des Elterngelds für eine Person auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Allerdings ist das Elterngeld-Plus in seiner monatlichen Höhe begrenzt auf die Hälfte des Elterngeldes.
ACHTUNG: Der Bemessungszeitraum für Selbstständige ist in der Regel das Wirtschaftsjahr vor dem Geburtsjahr des Kindes.
Beachten Sie, dass Ihr Einkommen im Berechnungsjahr durch die Schwangerschaft verringert sein kann.
HINWEISE: Wenn Sie während der Elternzeit weiterhin arbeiten möchten, müssen Sie eine Prognose über Ihr Einkommen im
Elterngeldbezugszeitraum erstellen und einreichen. Das Elterngeld wird zunächst unter Vorbehalt bewilligt und erst nach dem
Bezugszeitraum mit dem tatsächlichen Einkommen final berechnet, was zu Nachzahlungen oder Rückforderungen führen kann.
Bei der gesetzlichen Krankenkasse wird Mutterschaftsgeld voll auf den Elterngeldanspruch angerechnet. Bei der privaten Krankenkasse
wird Elterngeld auf den Leistungsanspruch auf Krankentagegeld angerechnet. Für beide gilt jedoch gemeinsam, dass der Leistungsbezug auf den Zeitraum des Elterngeldbezugs angerechnet wird.
Wenn Sie als Selbstständige während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett ausfallen und ihr Betrieb heruntergefahren oder zeitweilig geschlossen wird, laufen Ihre betrieblichen Fixkosten (z. B. Miete für Geschäftsräume, Strom, Wasser, Heizung, Versicherungen, Kredit- und Leasingraten, Löhne und Gehälter von Angestellten) ggf. weiter.
ACHTUNG: Es gibt aktuell keine Versicherung der Betriebskosten für die Zeit des Mutterschutzes. Um Ihren Betrieb abzusichern, müssen Sie generell selbst vorsorgen und Rücklagen bilden.
ERGÄNZENDE HINWEISE: Wenn Sie in der Zeit des Mutterschutzes im Betrieb (mit) arbeiten, kann es passieren, dass Ihre Ansprüche auf Mutterschaftsgeld bzw. Kranken(tage)geld teilweise oder vollständig ruhen. Fragen Sie Ihre Versicherung oder Krankenkasse nach den genauen Bedingungen.
Wenn Sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, können Sie zusätzlich oder alternativ zum Abschluss eines Krankengeldwahltarifs in der GKV auch eine private Krankentagegeldversicherung abschließen, um im Mutterschutzzeitraum bis zu 100 % Ihrer vorherigen Nettoeinkünfte abzusichern.

Weitere Informationen

Quelle: Texte und Grafik www.machbarmachen-handwerk.de