Minijob
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News vom 17.08.2026Vertrag für Minijobber – ist das wirklich nötig?

Text von Finn Schneider

Was das Gesetz vorschreibt und warum sich ein schriftlich abgeschlossener Arbeitsvertrag trotzdem lohnt – ein Überblick für Handwerksbetriebe.

Muss der Vertrag für einen Minijob schriftlich abgeschlossen werden?

Ganz knapp: nein. Der Arbeitsvertrag beim Minijob muss nicht aufs Papier und eine mündliche Absprache reicht theoretisch aus. Die Erklärung hierfür ist ganz einfach: In Deutschland müssen Arbeitsverträge nicht schriftlich abgeschlossen werden, weshalb auch ein mündliches „Ja“ ausreicht.

Auf eine Ausnahme muss aber geachtet werden: Sie sind verpflichtet den Minijob schriftlich zu kündigen. Schriftlich bedeutet, dass die Kündigung auf Papier mit einer Unterschrift festgehalten und abgegeben werden muss. Dabei ist es egal, ob Sie den Arbeitsvertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen haben.

Wenn Sie den Arbeitsvertrag mündlich geschlossen haben, hat der Arbeitgeber noch die wichtigsten Arbeitsbedingungen schriftlich festzuhalten, zu unterschreiben und dem Minijobber / der Minijobberin auszuhändigen.



Was das Nachweisgesetz vorschreibt:

Spätestens am ersten Arbeitstag muss ausgehändigt werden:

  • Namen und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Monatlicher Lohn
  • Arbeitszeit, Ruhepause und Ruhezeiten

Spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses:

  • Beginn des Minijobs
  • Ende oder die voraussichtliche Dauer bei zeitlich befristeten Minijobs
  • Art der Tätigkeit
  • Arbeitsort
  • Dauer der Probezeit (sofern vereinbart)
  • Bedingungen bei Arbeit auf Abruf
  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (sofern vereinbart)

Spätestens einen Monat nach vereinbartem Beginn sind die übrigen Angaben auszuhändigen:

  • Jährlicher Urlaubsanspruch
  • Etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Daten des Versorgungsträgers bei betrieblicher Altersvorsorge
  • Das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren
  • Geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Es ist egal, ob sie den Arbeitsvertrag schriftlich oder mündlich geschlossen haben. Die oben genannten Arbeitsbedingungen müssen schriftlich festgehalten, unterschrieben und dem Minijobber / der Minijobberin ausgehändigt werden.



Schriftlicher Arbeitsvertrag dennoch sinnvoll?

JA: Ein schriftlich abgeschlossener Arbeitsvertrag beim Minijob ist sinnvoll. Er hilft Ihnen, sich an die vereinbarten Rechte und Pflichten zu halten, und kann einen Streit über Arbeitszeiten oder Lohn schon im Vornherein verhindern oder im Falle eines Streites benutzt werden, ihn schnell zu beenden. Enthält der Arbeitsvertrag auch alle erforderlichen Angaben, ist die Nachweispflicht gleich miterfüllt. So können sich die Betriebe die doppelte Arbeit sparen, anstatt den Vertrag und die Nachweispflicht getrennt zu behandeln. Am Ende entscheiden Minijobber und Arbeitgeber zusammen, ob der Arbeitsvertrag schriftlich oder mündlich sein soll. Sowohl als Minijobber als auch als Arbeitgeber können Sie immer von sich aus nach einem schriftlichen Vertrag fragen. Falls der Arbeitsvertrag einen Punkt nicht ausdrücklich behandelt, greifen die gesetzlichen Regelungen. Außerdem kann der Minijobber / die Minijobberin durch einen Arbeitsvertrag nicht schlechter gestellt werden, als es die gesetzlichen Regelungen bestimmen.



Im Blick behalten: die Verdienstgrenze

Sowohl als Betrieb als auch als Minijobber sollten Sie die aktuellen Verdienstgrenzen im Blick behalten. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze für Minijobs bei 603 Euro pro Monat bzw. 7.236 Euro pro Jahr. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt Stand 24.07.2026 exakt 13,90 Euro pro Stunde. Dieser Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmenden und ist Teil des Mindestlohngesetzes (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Da die Verdienstgrenze direkt mit dem Mindestlohn zusammenhängt, sollten Sie als Betriebe und Minijobber darauf achten, dass sich durch die Erhöhung des Mindestlohns auch die mögliche Arbeitszeit der Minijobber ändern könnte.



Tipp für Handwerksbetriebe

Stellen Sie zum ersten Mal einen Minijobber ein? Dann sollten Sie einen Blick auf die Website der Minijob-Zentralewerfen und sich bei Fragen oder Problemen dort melden. Auf der Website können Sie auch kostenlose Musterverträgeund Merkblätter finden, die Ihnen einen besseren Überblick über den Arbeitsvertrag verschaffen können.



Zusammenfassend

  • Sie können einen Arbeitsvertrag auch mündlich abschließen.
  • Schriftlich ist jedoch für beide Seiten vorteilhaft.
  • Achten Sie darauf, alle Informationen nach dem Nachweisgesetz auszuhändigen.
  • Falls sich der Mindestlohn erhöht, werfen sie einen Blick auf die Stunden, die der Minijobber / die Minijobberin arbeitet.